Kurzarbeitergeld
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie zu Fragen des Kurzarbeitergeldes in Zeiten von Corona (Covid-19) informieren, damit Sie die Möglichkeit haben auf drohenden Beschäftigungsausfall angemessen reagieren zu können.
Informationen der Arbeitsagentur
Informationen für Arbeitgeber - Finden Sie hier
Informationen für Arbeitnehmer - Finden Sie hier
Antrag, Berechnung und Nachweise - Finden Sie hier
Kurzvideos zum Thema in dem die Voraussetzungen und Verfahrensweise erklärt wird - Finden Sie hier
Zusammenfassung der Vorgehensweise
• Anzeige über den Arbeitsausfall - https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf an die örtlich zuständige Arbeitsagentur
• Antrag auf Kurzarbeitergeld - https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
• Einverständniserklärung der Arbeitnehmer zur Einführung KuG als betriebliche Einheitsregelung oder von jedem einzelnen Arbeitnehmer. Sollte im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden sein, steht dem Betriebsrat wegen der mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld verbundenen Verkürzung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zu. - Ein Muster zur Einführung von KuG finden Sie unter https://www.handwerk-bw.de/fileadmin/media/bwht-arbeitsvertragsmuster/kurzarbeitsklausel-zusatzvereinbarung.pdf
• Aufstellung der - von Kurzarbeit - betroffenen Arbeitnehmer und der Höhe des Einkommens
• Abrechnung des Kurzarbeitergeldes mittels Vordruck KuG 109 - https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf
FAQ
• Was ist mit Überstunden und (Rest-)Urlaub der Arbeitnehmer?
Es besteht weiterhin die Verpflichtung zum Abbau von Überstunden und (Rest-)Urlaub. Der Aufbau von "Minusstunden" auch wenn dies arbeitsvertraglich oder durch betriebliche Regelungen vorgesehen ist, wird nicht gefordert.
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen, Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche des laufenden Jahres.
Resturlaub sol wie gehabt nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden, D.h. Beschäftigte mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen von ihrem Arbeitgeber angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen, Gezwungen werden kann dazu niemand.
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld (Stichwort: Was ist mit Urlaub/Resturlaub?)
• Was ist mit Minijobbern?
Für Minijobber besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld - https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html. Das Arbeitsentgelt muss weiter gezahlt werden. Sofern für diese Arbeitnehmer eine kürzere Arbeitszeit eingeführt werden soll, muss ggf. eine (auch befristete) Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart werden oder eine Abrede zum Pausieren des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Treffen Sie keine Regelungen, so kann es im Nachhinein zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag kommen.
• Was ist mit Geschäftsführern?
Nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Leistungen.
Die Hessische Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit hat in einem Flyer nochmals alle Regelungen für Sie kurz zusammengefasst - Download hier!
Sozialversicherungsbeiträge
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie zu Fragen zur Stundnug von Sozialversicherungsbeiträgen in Zeiten von Corona (Covid-19) informieren, damit Sie die Möglichkeit haben auf drohenden Liquiditätsschwierigkeiten und Auftragsausfälle angemessen reagieren zu können.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.
Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Aktuell gibt es Empfehlungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) an die gesetzlichen Krankenversicherungen die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorübergehend zu erleichtern. Also solchen Unternehmen und Selbständigen die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
Diese Erleichterungen sollen vorerst nur für die Monate März und April gelten mit der Voraussetzung, dass alle anderen Maßnahmen aus Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung bereits ausgeschöpft sind.
Quelle: Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbands vom 25.03.2020 nochmals aktualisiert durch Rundschreiben 2020/202 vom 25.03.2020
Einen Formulierungsvorschlag für einen Stundungsantrag finden Sie hier.
Steuern
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie zu Fragen der Fristverlängerung, Steuerstundung und Herabsetzung von Steuerzahlungen in Zeiten von Corona (Covid-19) informieren, damit Sie die Möglichkeit haben auf drohenden Liquiditätsschwierigkeiten und Auftragsausfälle angemessen reagieren zu können.
Fristwahrung im Steuerrecht
Dem Vernehmen nach sind Erleichterungen zu den Abgabefristen für die Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen geplant. Hierzu werden wir die Entwicklungen weiter beobachten.
Presseberichten zufolge wird noch evaluiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich und umsetzbar sind. Das Ergebnis steht noch nicht fest.
Einzelne Bundesländer haben sich bereits wie folgt geäußert:
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat sich an den Steuerberaterverband Hessen mit der Information gewandt, für die Jahressteuererklärungen (inkl. Gewinnermittlungen) für den Veranlagungszeitraum 2018 in allen steuerlich beratenen Steuerfällen eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 einzuräumen. Individuelle Anträge sind demnach bei den hessischen Finanzbehörden nicht erforderlich. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird entsprechend ausgesetzt
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat den Steuerberaterverband Schleswig-Holstein informiert, dass die Finanzämter in Schleswig-Holstein angehalten sind, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, [für die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018] ggf. rückwirkend bis zum 31.05.2020 zu entsprechen. Auf eine gesonderte Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumnis wird ausnahmsweise verzichtet. Verspätungszuschläge, die im Rahmen der Ermessensentscheidung evtl. trotz der Fristverlängerung festgesetzt werden sollten, sollen auf Antrag erlassen werden.
Steuerstundung, Herabsetzung und Vollstreckung von Steuerzahlungen
Mittels BMF-Schreibens bzw. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020 wurden folgende Erleichterungen umgesetzt.
+++ Stundungen +++
a) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge die Gewerbesteuer betreffend gilt, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Anmerkungen:
• Es besteht keine Möglichkeit der Stundung für in der Zukunft liegende Fälligkeiten zu stellen.
• Die angemeldeten oder festgesetzten und bereits geleisteten Steuern können auch nicht aufgrund von Stundungsanträgen erstattet werden.
• Es bestehen keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung.
• Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird im Regelfall verzichtet.
+++ Herabsetzung von Steuerzahlungen +++
b) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Der Steuerpflichtige muss für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Anmerkungen:
Die Herabsetzung ist für das laufende Kalenderjahr möglich. Damit ist es möglich, dass bereits entrichtete Voruszahlungen erstattet werden.
+++ Vollstreckung (Beitreibung) von Steuerzahlungen +++
c) Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Anmerkungen:
In den betreffenden Fällen werden die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31.. Dezember 2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen.
Besonderheit:
Das Land Hessen setzt auf Antrag die 2020 gezahlte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer auf „Null“ herab, so dass getätigte Sondervorauszahlungen erstattet werden. Den Antrag können Steuerpflichtige formlos oder über ELSTER stellen. Quelle: (Pressemitteilung vom 19.03.2020).
Auch die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf „Null“ fest.
Sofern Sie Informationen zu einem anderen Bundesland benötigen schicken Sie uns bitte eine Mail.
Zur Abrundung des Themas Steuern in Zeiten der Corona-Pandemie hat das Hessische Ministerium für Finanzen einen Frage- und Antwortkatalog zusammengestellt.
Das betreffende Dokument finden Sie hier.
Finanzhilfen
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie zu Fragen der Finanzhilfen in Zeiten von Corona (Covid-19) informieren, damit Sie die Möglichkeit haben auf drohenden Liquiditätsschwierigkeiten und Auftragsausfälle angemessen reagieren zu können.
Tilgungsaussetzung
Die Banken sind bereit Tilgungen von Krediten für eine gewisse Zeit (meist bis zu 6 Monaten) auszusetzen und die Darlehenslaufzeiten entsprechend zu verlängern.
Hierzu müssen Sie sich an ihre Hausbank wenden und die individuellen Bedingungen für eine Stundung der Tilgungsleistungen besprechen.
Insbesondere Fragen die Kreditinstitute nach aktuellen betriebswirtschaftlichen Zahlen, die wir Ihnen gerne bereitstellen.
Zuschüsse
Das Kabinett hat die Soforthilfen für Kleinunternehmer und Soloselbständige beschlossen.
Kernpunkt:
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro.
Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten, zum Beipiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten.
Im Einzelnen sollen die Förderungen betragen:
• bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent),
• bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent).
• wenn der Vermieter die Miete um 20% reduziert, kann der ggf. nicht augeschöpfte Zuschuss auch für 2 weitere Monate eingesetzt werden
Die beschlossenen Eckpunkte„Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ finden Sie hier.
Die Corona-Soforthilfe Hessen wurde in der Entscheidung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums vom 25.03.2020 wie folgt beschlossen:
Die Corona-Soforthilfe ist als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss inklusive Bundesförderung möglich in Höhe von
bis 10.000 € bei bis zu 5 Beschäftigten für drei Monate (Bund 9.000 €/Land 1.000 €),
bis 20.000 € bei bis zu 10 Beschäftigten für drei Monate (Bund 15.000 €/Land 5.000 €).
bis 30.000 € bei bis zu 50 Arbeitnehmer für drei Monate
Dabei sind Teilzeitbeschäftigte als Vollzeitäquivalente unzurechnen.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist.
Um die Fördemaßnahmen im Rahmen des Corona-Virus-Soforthilfeprogramms Hessen 2020 zu erhalten wurden folgende Richtilinien herausgegen: Download hier.
Darüber hinaus gibt es noch:
• Die Checkliste zur Beantragung der Soforthilfe (Stand: 29.03.2020) - Download hier.
• Eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen rund um die Soforthilfe (Stand: 29.03.2020) - Download hier.
Für die Antragstellung ist zentral das Regierungspräsidium Kassel (www.rp-kassel.de) zuständig. Antragstellung ist ab kommenden Montag dort möglich, wie ich verstehe "online". Nach meinen Informationen handelt es sich um ein sehr vereinfachtes Verfahren, damit schnell gehandelt werden kann. Das Regierungspräsidium ist Antrags- Prüfungs- und Zahlungsstelle. Es ist nur die Stellung eines Antrages notwendig, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten.
Derzeit wird mit Hochdruck an der Erstellung des Antragsformulares und der Einrichtung gearbeitet. Die Anträge können spätestens ab dem 30. März gestellt werden.
Der Zugang erfolgt über das Internet mit folgender Adresse: http://rpkshe.de/coronahilfe/
Sofern Sie Informationen zu einem anderen Bundesland benötigen schicken Sie uns bitte eine Mail.
Kredite und Bürgschaften
Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) werden gelockert. Risikoübernahmen werden erhöht (bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. €). Die Instrumente stehen ferner auch größeren Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. € (bisher: 500 Mio. €) zur Verfügung.
KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. €. Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.
Das eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegte Großbürgschaftsprogramm kann nun auf Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet.
Darüber legt die KfW zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen auf, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis 90 %. Ferner wird die KfW für größere Unternehmen Direktbeteiligungen im Rahmen von Konsortialfinanzierungen anbieten. Dieses neue KfW-Sonderprogramm startet am 23.03.2020. (vgl. Pressemitteilung KfW v. 23.03.2020).
Hierzu die aktuelle Veröffentlichung der KfW mit den neuen Programmen zur Unternehmensfinanzierung zum Download.
Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich.
Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die zuständige Bürgschaftsbank finden Sie unter: vdb-info.de.
Ab sofort steht das KfW-Sonderprogramm 2020 zur Verfügung.
Die Mittel für diese Programm sind nicht begrenzt.
Eckdaten:
• Für kleine, mittelständische und große Unternehmen.
• Bis zu 90% Haftungsfreistellung.
• Verbesserte Zinskonditionen.
Das Faktenblatt zum KfW-Sonderprogramm 2020 finden Sie hier.
Neben der Corona-Soforthilfe können ab dem 26.03.2020 kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen beantragt werden.
Diese werden durch das Land Hessen in Zusammenarbeit mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (Wi-Bank) gewährt.
Dazu wird das bewährte Kreditprogramm für Kleinunternehmen ausgeweitet auf Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten. Dabei stellt die Wi-Bank über die Hausbank ein Nachrangdarlehen in Höhe von mindestens 5.000 Euro bis maximal 250.000 Euro zur Verfügung.
Nachrangdarlehn verzichten auf zusätzliche Risikoabsicherung durch die Hausbank.
Verfahren:
• Die Hausbank stellt als notwendige Kofinanzierung zusätzliche eigene Darlehensmittel in Höhe von weiteren 20 Prozent der Summe bereit.
• Darlehenslaufzeit beträgt 2 Jahre mit endfälliger Tilgung oder alternativ 5 Jahre mit 2 tilgungsfreien Jahren. Zinssatz 1,25 v.H. !!!
Zielgruppe:
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Bereich gewerbliche Wirtschaft (einschl. gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit Sitz in Hessen.
Auch hier wird mit Hochdruck an einem Verfahren zur kurzfristigen Darlehensabwicklung gearbeitet. Aktuelle Informationen unter https://www.wibank.de/wibank/corona.